Sie sind hier:

Neue Urteile

Zeitarbeitsfirmen unter Druck der DRV wegen CGZP Urteil des BAG

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Beschluss vom 14. Dezember 2010 (Az. 1 ABR 19/10) die Tariffähigkeit der CGZP verneint. Das Gericht begründete dies im Wesentlichen mit den gleichen Argumenten wie die Vorinstanz. Die CGZP vertrat nur 1383 Mitglieder, während in der Zeitarbeitsbranche insgesamt etwa 760.000 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Die mit der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge galten für etwa 1.600 Betriebe mit insgesamt gut 280.000 Beschäftigten.

Im Laufe des letzten Jahres haben die deutschen Rentenversicherer zunächst rund 1.700 Zeitarbeitsunternehmen wegen "Bestriebssonderprüfungen" aufgrund der Anwendung von CGZP-Tarifverträgen in der Vergangenheit angegangen. Zurzeit sind die Prüfungen im vollem Gang. Alle Versuche, diese im Vorfeld zu stoppen, sind bislang von den Landessolzialgerichten abgewehrt worden. Betriebsprüfungen könnten nicht im Vorfeld untersagt werden, so dasLSG NRW in seinem Beschluss vom 15.03.2012
Az L 8 R 1088/11B ER

Internetfallen müssen Anwaltskosten erstatten

Bekommt ein Internetnutzer für eine angebliche Dienstleistung im Internet eine unberechtigte Rechung (Stichwort "Abofalle") und setzt er sich hiergegen mit Hilfe eines Anwalts erfolgreich zur Wehr, ist der Internetdienstleiter unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, dem Betroffenen die Kosten des eingeschalteteten Rechtsanwaltes zu ersetzen. Dies nach einem Urteil des Landgerichtes Manheim auf jeden Fall dann, wenn der Rechnungsversender nach Ausbleiben der Zahlung auf seine Rechung sogleich selbst einen Rechtsanwalt mit der Einziehung des Rechnungesbetrages beauftragt hat.

Das Landgericht hat auch interessante Ausführungen zur Unwirksamkeit des Vertragsschlusses selbst gemacht:

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen den Parteien ein unentgeltlicher Vertrag zustande gekommen ist. Es wurde zu Recht angenommen, dass der Kläger davon ausgehen konnte, dass die Beklagte ihr Angebot kostenlos zur Verfügung stellt. Dies ergibt sich zum einen aus der Aufmachung der Internetseite der Beklagten, bei der auf den ersten Seiten kein Hinweis auf Kosten für das Herunterladen von Programmen ersichtlich ist. Unstreitig handelt es sich auch um Programme, die anderweitig legal kostenlos heruntergeladen werden können. so dass eine Kostenpflicht fern liegend erscheint. Auf diese Art und Weise wird dem Interessenten suggeriert, dass er jedenfalls einen Teil des Angebots der Beklagten kostenlos erhalten kann. Zum Herunterladen eines solchen unentgeltlichen Programms wird man aber immer zur Anmeldemaske geleitet, wo der angebrachte Hinweis auf die Kosten einer Anmeldung jedenfalls nicht so leicht erkennbar und gut wahrnehmbar ist, dass der Durchschnittsverbraucher über die entstehenden Kosten ohne weiteres informiert wird. Dies ergibt sich außer aus dem unstreitigen Bild der Maske auch aus dem unstreitigen Umstand, dass eine sehr große Zahl von Verbrauchern die Kostenpflichtigkeit bei der Anmeldung übersehen haben.

Die Entscheidung erginmg zu Lasten der bekannten Internetvfalle "opendownloads".

LG Manheim Urteil vom 4.1.2010 10 S 53/09

Aufschlüsselung der Nebenkostenvorauszahlungen auf einzelne Betriebskosten nicht erforderlich

In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall begehrte der Vermieter vom Mieter die Nachzahlung von Betriebskosten. Mietgegenstand war eine öffentlich geförderte und damit preisgebundene Wohnung. Der Vertrag sah zu den Betriebs und Heizkosten vor, dass diese im Sinne des § 27 II. Berechnungsverordnung (BV) umgelegt und hierfür monatliche Vorauszahlungen erhoben werden. Die zu erhebenden Betriebskosten gem. Anlage 3 zu § 27 II. BV waren dem Vertrag als Anlage beigefügt. Der Mieter verweigerte die Nachzahlung mit der Begründung, dass die Nebenkostenvorauszahlungen bei Abschluss des Mietvertrags nicht ausreichend aufgeschlüsselt worden seien und deshalb überhaupt keine Betriebskosten umgelegt werden dürfen. Dieser Ansicht war das Gericht nicht. Die Notwendigkeit, die Vorauszahlungen auf die einzelnen Betriebskosten aufzuschlüsseln, ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung . Zwar muss der Mieter ersehen können, welche Betriebskosten auf ihn zukommen. Es genügt aber, dass der Umfang der umzulegenden Kosten durch die Bezugnahme auf die Anlage 3 zu § 27 II. BV umschrieben und die Höhe der ungefähr zu erwartenden Kosten durch den Gesamtbetrag der geforderten Vorauszahlungen mitgeteilt wird. Für den Mieter ist die Summe der Nebenkosten entscheidend, während die Aufschlüsselung von Vorauszahlungen auf die einzelnen Betriebskosten für seine Kalkulation von untergeordnetem Interesse ist. Letztendlich ist für die Nachzahlung von Nebenkosten eine schriftliche Erklärung des Vermieters erforderlich, in der die Forderung berechnet und erläutert ist. Dies ist vorliegend erfolgt.

BGH, Urt. v. 13.1.2010, VIII ZR 137/09

Kontakt

Büro Weeze

Tel.: +49 (0)2837 2222

Fax: +49 (0)2837 2509

info@janssen-poessl.de

Büro Geldern

Tel.: +49 (0)2831 9366-0

Fax: +49 (0)2831 9366-99

steuerkanzlei@janssen-poessl.de

 

Steuerberaterin Monika Janssen
Danziger Str. 5, D-47608 Geldern
Tel.: 02831 93660 Fax: 02831 936699

Rechtsanwalt Ralf Pössl
Kevelaerer Str. 11, D-47652 Weeze
Tel.: 02837 2222 Fax: 02837 2509