Ein Händler, der für sein Angebot über eine Preissuchmaschine wirbt, kann wegen Irreführung in Anspruch genommen werden, wenn eine von ihm vorgenommene Preiserhöhung verspätet in der Preissuchmaschine angezeigt wird. Das hat der Bundesgerichtshof1 entschieden.
Nach Auffassung des Gerichts gehen Verbraucher davon aus, dass die in einer Preissuchmaschine angebotenen Waren zu dem dort angegebenen Preis erworben werden können, und rechnen nicht damit, dass die dort angegebenen Preise aufgrund von Preiserhöhungen, die in der Suchmaschine noch nicht berücksichtigt sind,
bereits überholt sind. Auch der Hinweis „Alle Angaben ohne Gewähr" in der Fußzeile der Preisvergleichsliste verhindert die relevante Irreführung der Verbraucher nicht.
BGH, Urt. v. 11.3.2010, I ZR 123/08, DB 11/2010, S. M 15
Tel.: +49 (0)2837 2222
Fax: +49 (0)2837 2509
Tel.: +49 (0)2831 9366-0
Fax: +49 (0)2831 9366-99
© Janssen & Pössl - Internetagentur: screenwork
Steuerberaterin Monika Janssen
Danziger Str. 5, D-47608 Geldern
Tel.: 02831 93660 Fax: 02831 936699
Rechtsanwalt Ralf Pössl
Kevelaerer Str. 11, D-47652 Weeze
Tel.: 02837 2222 Fax: 02837 2509